Urlaub soll der Erholung dienen. Doch eine Erkrankung hält sich nicht an Reisepläne oder genehmigte Urlaubstage. Fieber im Hotel, eine Verletzung während der Reise oder eine plötzlich auftretende Erkrankung können aus der geplanten Auszeit schnell eine Krankheitsphase machen.
Für Arbeitnehmer stellt sich dann vor allem eine Frage: Sind die Urlaubstage verloren?
Grundsätzlich nein. Wer während seines Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt und die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachweist, muss diese Tage nicht als Urlaubstage verbrauchen. Gleichzeitig gelten aber auch während des Urlaubs bestimmte Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber.
Besonders wichtig wird das, wenn Du Dich im Ausland befindest oder während einer bereits bestehenden Krankschreibung verreisen möchtest.
Das Bundesurlaubsgesetz enthält dafür eine klare Regelung. Nach § 9 BUrlG werden Tage, an denen ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs nachweislich arbeitsunfähig erkrankt ist, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Aus einem ursprünglich geplanten Urlaubstag wird also kein verbrauchter Urlaubstag, wenn für diesen Tag eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Ein Beispiel: Du hast zwei Wochen Urlaub genommen und wirst am dritten Urlaubstag für vier Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, zählen diese vier Krankheitstage grundsätzlich nicht als verbrauchte Urlaubstage.
Sie stehen Dir weiterhin als Urlaub zur Verfügung.
Das bedeutet allerdings nicht, dass sich Dein genehmigter Urlaub automatisch um vier Tage verlängert.
Nein. Genau das ist ein häufiger Irrtum.
Die aufgrund einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit nicht verbrauchten Urlaubstage werden Deinem Urlaubskonto grundsätzlich wieder gutgeschrieben. Sie können später erneut genommen werden.
Du darfst den ursprünglich genehmigten Urlaub jedoch nicht eigenständig verlängern.
Wenn Dein Urlaub beispielsweise bis Freitag genehmigt wurde und Du währenddessen drei Tage krank warst, kannst Du nicht automatisch bis Mittwoch der folgenden Woche zu Hause bleiben. Für die zusätzlichen Urlaubstage benötigst Du grundsätzlich eine neue Urlaubsgenehmigung.
Nach dem Ende des ursprünglich genehmigten Urlaubs musst Du also entweder wieder arbeiten, weiterhin arbeitsunfähig sein oder mit Deinem Arbeitgeber neuen Urlaub vereinbart haben.
Entscheidend ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit.
§ 9 Bundesurlaubsgesetz verlangt ausdrücklich, dass die während des Urlaubs bestehenden Tage der Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Erst dann werden diese Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Es reicht deshalb nicht aus, dem Arbeitgeber nach dem Urlaub lediglich mitzuteilen, dass Du einige Tage krank gewesen bist.
Wer seine Urlaubstage zurückerhalten möchte, sollte sich während der Erkrankung ärztlich untersuchen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen lassen.
Das ist insbesondere im Ausland wichtig, weil ein späterer Nachweis schwieriger werden kann.
Ja.
Dass Du ohnehin nicht zur Arbeit kommen solltest, weil Du Urlaub hast, beseitigt Deine gesetzlichen Mitteilungspflichten nicht automatisch.
Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
Wirst Du also während des Urlaubs krank, solltest Du Deinen Arbeitgeber zeitnah darüber informieren.
Dabei solltest Du nicht bis zu Deiner Rückkehr warten. Je früher der Arbeitgeber weiß, dass ein Teil des genehmigten Urlaubs aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht als Urlaub zählt, desto einfacher lassen sich spätere Unklarheiten vermeiden.
Besondere Anforderungen gelten, wenn die Arbeitsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthalts beginnt.
Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz musst Du Deinem Arbeitgeber dann grundsätzlich so schnell wie möglich mitteilen:
dass Du arbeitsunfähig bist
wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert
unter welcher Adresse Du Dich am Aufenthaltsort befindest
Die Kosten der Mitteilung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Für gesetzlich Krankenversicherte bestehen zudem gegenüber der Krankenkasse besondere Informationspflichten.
Gerade im Ausland solltest Du außerdem darauf achten, dass aus der ärztlichen Bescheinigung tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Eine bloße Bestätigung, dass Du einen Arzt aufgesucht hast oder krank gewesen bist, muss nicht zwingend dasselbe aussagen.
Bei Erkrankungen innerhalb Deutschlands werden Arbeitsunfähigkeitsdaten für gesetzlich Versicherte heute in vielen Fällen elektronisch an die Krankenkassen übermittelt und vom Arbeitgeber abgerufen.
Im Ausland sollte man sich darauf jedoch nicht blind verlassen.
Je nach Aufenthaltsland und konkreter Situation können andere Nachweiswege erforderlich sein. Deshalb ist es sinnvoll, sich vor Ort eine geeignete ärztliche Bescheinigung ausstellen zu lassen und gegebenenfalls frühzeitig bei der Krankenkasse zu klären, welche Unterlagen benötigt werden.
Im Zweifel ist ein zusätzlicher Nachweis besser als eine spätere Diskussion darüber, ob die Arbeitsunfähigkeit ausreichend dokumentiert wurde.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet nicht automatisch Hausarrest.
Entscheidend ist, dass Dein Verhalten Deiner Genesung nicht entgegensteht. Eine Erkrankung kann sehr unterschiedliche Auswirkungen haben. Wer wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, muss deshalb nicht zwingend den ganzen Tag im Bett verbringen.
Ob eine Reise mit der Arbeitsunfähigkeit vereinbar ist, hängt von der konkreten Erkrankung und dem Zweck der Reise ab.
Ein Ortswechsel kann in manchen Situationen unproblematisch oder sogar förderlich sein. In anderen Fällen kann eine lange Reise, intensive körperliche Belastung oder eine bestimmte Aktivität die Genesung verzögern.
Wenn Du während einer Krankschreibung verreisen möchtest und Zweifel bestehen, ist es deshalb sinnvoll, vorher mit Deinem behandelnden Arzt zu sprechen.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Du nicht mehr lediglich Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erhältst, sondern bereits Krankengeld von Deiner gesetzlichen Krankenkasse beziehst.
Für Aufenthalte im Ausland gelten sozialrechtliche Besonderheiten.
Das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass der Anspruch auf Krankengeld während eines Auslandsaufenthalts unter bestimmten Voraussetzungen weiterbestehen kann, wenn die Krankenkasse dem Aufenthalt nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zustimmt.
Wer Krankengeld bezieht und eine Auslandsreise plant, sollte deshalb vor der Abreise mit seiner Krankenkasse sprechen und die konkrete Situation klären.
Hier geht es nicht nur um das Arbeitsverhältnis, sondern auch um den weiteren Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse.
Eine allgemeine Liste mit erlaubten und verbotenen Aktivitäten gibt es nicht.
Entscheidend ist die konkrete Erkrankung.
Wer wegen einer Handverletzung arbeitsunfähig ist, kann möglicherweise problemlos spazieren gehen oder Freunde treffen. Bei einer schweren Infektion kann genau dieselbe Aktivität medizinisch weniger sinnvoll sein.
Der entscheidende Maßstab ist deshalb nicht, ob eine Aktivität nach außen nach „Freizeit“ aussieht, sondern ob sie die Genesung beeinträchtigt.
Problematisch kann es werden, wenn das Verhalten offensichtlich im Widerspruch zur behaupteten Arbeitsunfähigkeit steht oder die Genesung verzögert.
Auch Sport ist nicht automatisch verboten.
Bei manchen Erkrankungen gehört Bewegung sogar zur Genesung. Bei anderen kann körperliche Belastung kontraproduktiv sein.
Deshalb lässt sich auch hier keine allgemeine Regel wie „Wer krankgeschrieben ist, darf keinen Sport machen“ aufstellen.
Wer beispielsweise aufgrund einer psychischen Belastung arbeitsunfähig ist, kann Spaziergänge oder sportliche Betätigung durchaus als hilfreich empfinden. Wer dagegen wegen einer akuten körperlichen Verletzung krankgeschrieben ist, muss möglicherweise bestimmte Belastungen vermeiden.
Im Zweifel sollte die medizinische Einschätzung des behandelnden Arztes entscheidend sein.
Ein weiterer Punkt wird im Alltag zunehmend relevant: soziale Medien.
Ein Foto aus einem Restaurant, von einer Reise oder bei einer Freizeitaktivität beweist für sich allein noch nicht, dass jemand nicht arbeitsunfähig ist.
Trotzdem können solche Inhalte Fragen aufwerfen, insbesondere wenn die öffentlich gezeigte Aktivität offensichtlich schwer mit der angegebenen Erkrankung vereinbar erscheint.
Deshalb solltest Du während einer Krankschreibung nicht nur überlegen, ob eine Aktivität medizinisch vertretbar ist. Du solltest auch bedenken, dass einzelne Bilder ohne Kontext einen völlig anderen Eindruck vermitteln können.
Das bedeutet nicht, dass Du Dich während einer Erkrankung verstecken musst. Es bedeutet lediglich, mit öffentlich sichtbaren Informationen bewusst umzugehen.
Grundsätzlich musst Du Deinem Arbeitgeber nicht automatisch Deine Diagnose mitteilen.
Für den Arbeitgeber ist zunächst entscheidend, dass eine Arbeitsunfähigkeit besteht und wie lange sie voraussichtlich dauern wird.
Die medizinische Ursache gehört grundsätzlich zu Deiner Privatsphäre.
Das gilt auch dann, wenn Du während Deines Urlaubs erkrankst. Du musst also nicht Deinen kompletten Gesundheitszustand offenlegen, nur um nachzuweisen, dass Du arbeitsunfähig gewesen bist.
Es können allerdings besondere Situationen bestehen, beispielsweise wenn aufgrund einer Erkrankung konkrete Gefahren für andere Personen oder besondere gesetzliche Meldepflichten eine Rolle spielen. Solche Fälle sollten gesondert betrachtet werden.
Grundsätzlich kann Urlaub auch unmittelbar nach einer Arbeitsunfähigkeit beginnen, sofern er genehmigt wurde.
Du musst nicht erst einige Tage gearbeitet haben, bevor Du wieder Urlaub nehmen darfst.
Ist der Urlaub bereits genehmigt und endet Deine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar davor, kannst Du grundsätzlich in den geplanten Urlaub starten.
Auch nach einer längeren Erkrankung kann eine anschließende Erholungsphase sinnvoll sein. Allerdings bleibt Urlaub weiterhin Urlaub und muss entsprechend beantragt und genehmigt sein.
Eine eigenständige Verlängerung einer Krankheitsphase durch Urlaub oder umgekehrt ist nicht möglich.
Komplizierter wird die Situation, wenn eine Arbeitsunfähigkeit nicht nur wenige Tage, sondern über einen längeren Zeitraum besteht.
Grundsätzlich kann Urlaub auch während längerer Erkrankungszeiten entstehen. Für die Frage, wann solcher Urlaub verfällt oder auf spätere Jahre übertragen wird, gelten jedoch besondere arbeitsrechtliche Regeln und Fristen.
Gerade bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit sollte deshalb nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass sämtliche Urlaubstage automatisch zum Jahresende verschwinden.
Wer längere Zeit krank war und noch erhebliche Urlaubsansprüche aus vergangenen Jahren hat, sollte seinen konkreten Anspruch prüfen lassen.
Weitere Informationen rund um Arbeitsleben, Bewerbung und berufliche Veränderungen findest Du in den Karriere-Tipps von JOBBEAST.
Wenn Du während Deines Urlaubs nachweislich arbeitsunfähig warst und Dein Arbeitgeber die entsprechenden Urlaubstage trotzdem als verbraucht behandelt, solltest Du zunächst das Gespräch suchen.
Prüfe, ob alle erforderlichen Nachweise vorliegen und ob die Arbeitsunfähigkeit für den betreffenden Zeitraum eindeutig dokumentiert wurde.
Bleibt der Arbeitgeber bei seiner Auffassung, kann eine arbeitsrechtliche Beratung sinnvoll sein. Insbesondere bei mehreren Urlaubstagen oder einem größeren Resturlaubsanspruch kann es sich lohnen, die Situation verbindlich prüfen zu lassen.
Wer aufgrund solcher oder anderer Arbeitsbedingungen grundsätzlich über einen Wechsel nachdenkt, kann sich über die Jobsuche von JOBBEAST einen Überblick über aktuelle Stellen verschaffen.
Wenn Du während Deines Urlaubs krank wirst, solltest Du vor allem auf folgende Punkte achten:
Arbeitsunfähigkeit möglichst schnell ärztlich feststellen lassen
Arbeitgeber unverzüglich über die Erkrankung informieren
voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen
bei Erkrankung im Ausland zusätzliche Mitteilungspflichten beachten
ärztliche Nachweise sorgfältig aufbewahren
nicht verbrauchte Urlaubstage später erneut beantragen
den ursprünglich genehmigten Urlaub nicht eigenmächtig verlängern
während einer Krankschreibung nichts tun, was die Genesung beeinträchtigt
bei Auslandsreisen während des Krankengeldbezugs vorher die Krankenkasse einbeziehen
Wer diese Punkte beachtet, vermeidet viele der typischen Missverständnisse rund um Krankheit und Urlaub.
Urlaub dient der Erholung von der Arbeit. Eine Arbeitsunfähigkeit bedeutet dagegen, dass Du aufgrund einer Erkrankung Deine geschuldete Tätigkeit nicht ausüben kannst.
Deshalb werden ärztlich nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs grundsätzlich nicht als Urlaubstage angerechnet. Gleichzeitig musst Du Deinen Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informieren und insbesondere bei Erkrankungen im Ausland zusätzliche Vorgaben beachten.
Auch eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch, dass Du zu Hause bleiben oder jede Freizeitaktivität vermeiden musst. Entscheidend ist, dass Dein Verhalten Deine Genesung nicht beeinträchtigt.
Die wichtigste Regel lautet deshalb: Wer krank ist, soll gesund werden. Wer Urlaub hat, soll sich erholen.
Und wenn beides zusammenkommt, entscheidet nicht das Bauchgefühl darüber, was gilt, sondern die klare Trennung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub.