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Überstunden sind nicht automatisch abgegolten

Viele Arbeitsverträge enthalten die bekannte Formulierung, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten seien. Diese Aussage klingt bequem, ist aber in vielen Fällen unwirksam und führt später zu Streit oder teuren Nachzahlungen.

Pauschale Überstundenklauseln sind meist unwirksam

Eine Formulierung wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ reicht rechtlich nicht aus.
Arbeitsgerichte verlangen klare Angaben dazu:

  • wie viele Überstunden abgegolten sein sollen
  • in welchem Rahmen Mehrarbeit erwartet wird
  • wie die Belastung zum Gehalt passt

Fehlen diese Angaben, gilt die Klausel als unwirksam – und die Überstunden müssen vergütet oder ausgeglichen werden.

Nur bestimmte Mitarbeitende können pauschal abgegolten werden

Eine umfassende Überstundenpauschale ist nur bei Personen zulässig, die:

  • echte Führungsverantwortung haben
  • und deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze verdienen

Für alle anderen gilt: Überstunden müssen vergütet werden.

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Seit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitszeiten objektiv und nachvollziehbar zu erfassen. Dadurch werden Überstunden sichtbar und überprüfbar.

Fazit

Überstunden lassen sich nicht einfach im Vertrag verstecken. Klare und wirksame Regelungen sind Pflicht.