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Die Probezeit ist ein wichtiges Instrument, um neue Mitarbeitende einzuschätzen. Doch viele Arbeitgeber übersehen, dass sie gesetzlich begrenzt ist. Nach § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf die Probezeit nicht länger als sechs Monate dauern. Alles, was vertraglich darüber hinaus vereinbart wird, ist unwirksam.
Während der Probezeit gilt eine zweiwöchige Kündigungsfrist. Diese kann jederzeit ausgesprochen werden – ohne festen Kündigungstermin.
Sobald die sechs Monate vorbei sind, gelten automatisch die regulären gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen.
Wenn eine Probezeit von beispielsweise zehn Monaten vereinbart wird, hat das folgende Konsequenzen:
Wenn sechs Monate nicht ausreichen, bietet sich eine Befristung an:
Die Probezeit ist auf sechs Monate begrenzt. Alles darüber hinaus kann schnell dazu führen, dass eine Kündigung unwirksam wird.