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Minijon_2Klasse
18. Dezember 2025

Minijob ist kein Arbeitsverhältnis zweiter Klasse

Minijobberinnen und Minijobber werden vielfach als Mitarbeitende mit eingeschränkten Rechten betrachtet. Doch das Arbeitsrecht macht keine solchen Klassenunterschiede.

Minijobberinnen und Minijobber haben ähnliche Rechte wie Vollzeitkräfte

Dazu gehören:

  • Anspruch auf Mindestlohn
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • bezahlter Urlaub
  • Mutterschutz
  • Kündigungsschutz

Faire Arbeitsbedingungen sind Pflicht

Gerade in flexiblen Arbeitsmodellen sind wichtig:

  • klare Verträge
  • transparente Arbeitszeiten
  • korrekte Abrechnungen
  • respektvoller Umgang

Fazit

Geringfügig Beschäftigte verdienen volle Wertschätzung und rechtssichere Rahmenbedingungen.