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Kündigungsfristen verlängern sich automatisch mit der Betriebszugehörigkeit

Viele Arbeitgeber orientieren sich an der Grundregel von vier Wochen Kündigungsfrist. Doch das Gesetz sieht eine automatische Verlängerung vor – und zwar einseitig zulasten des Arbeitgebers. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit steigen die gesetzlichen Kündigungsfristen deutlich an.

Die gesetzliche Grundregel

Zu Beginn gilt:
Vier Wochen zum fünfzehnten Tag oder zum Monatsende.

Ab dem zweiten Jahr im Betrieb beginnt die gesetzliche Staffelung.

Die gesetzliche Staffelung im Überblick

  • ab 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
  • ab 5 Jahren: 2 Monate
  • ab 8 Jahren: 3 Monate
  • ab 10 Jahren: 4 Monate
  • ab 12 Jahren: 5 Monate
  • ab 15 Jahren: 6 Monate
  • ab 20 Jahren: 7 Monate

Wichtig: Diese Fristen gelten nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Für Sie als Mitarbeitende bleibt in der Regel die kurze Grundfrist bestehen.

Typische Fehler aus der Praxis

Viele Kündigungen scheitern an:

  • alten Vertragsvorlagen
  • pauschalen Vier-Wochen-Klauseln
  • falscher Fristberechnung
  • fehlender Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit

Das führt schnell zu verspäteten Kündigungen und unnötigen Kosten.

Fazit

Längere Betriebszugehörigkeit bedeutet eine längere Kündigungsfrist. Arbeitgeber müssen diese gesetzliche Staffel zwingend beachten.