Viele Arbeitgeber orientieren sich an der Grundregel von vier Wochen Kündigungsfrist. Doch das Gesetz sieht eine automatische Verlängerung vor – und zwar einseitig zulasten des Arbeitgebers. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit steigen die gesetzlichen Kündigungsfristen deutlich an.
Die gesetzliche Grundregel
Zu Beginn gilt:
Vier Wochen zum fünfzehnten Tag oder zum Monatsende.
Ab dem zweiten Jahr im Betrieb beginnt die gesetzliche Staffelung.
Die gesetzliche Staffelung im Überblick
- ab 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
- ab 5 Jahren: 2 Monate
- ab 8 Jahren: 3 Monate
- ab 10 Jahren: 4 Monate
- ab 12 Jahren: 5 Monate
- ab 15 Jahren: 6 Monate
- ab 20 Jahren: 7 Monate
Wichtig: Diese Fristen gelten nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Für Sie als Mitarbeitende bleibt in der Regel die kurze Grundfrist bestehen.
Typische Fehler aus der Praxis
Viele Kündigungen scheitern an:
- alten Vertragsvorlagen
- pauschalen Vier-Wochen-Klauseln
- falscher Fristberechnung
- fehlender Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit
Das führt schnell zu verspäteten Kündigungen und unnötigen Kosten.
Fazit
Längere Betriebszugehörigkeit bedeutet eine längere Kündigungsfrist. Arbeitgeber müssen diese gesetzliche Staffel zwingend beachten.