Kündigungen gehören zu den schwierigsten Entscheidungen im Arbeitsalltag. Umso wichtiger ist es, die rechtlichen Grundlagen zu kennen. Das Kündigungsschutzgesetz macht es eindeutig: In Deutschland gibt es genau drei Kündigungsgründe. Jede ordentliche Kündigung muss einem dieser Gründe zugeordnet werden und sozial gerechtfertigt sein.
Die drei gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe
Betriebsbedingte Kündigung
Ihr Arbeitsplatz fällt dauerhaft weg, etwa durch Umstrukturierung, Standortschließung, Auftragsrückgang oder Outsourcing. Wichtig ist eine korrekte Sozialauswahl.
Verhaltensbedingte Kündigung
Der Grund liegt in Ihrem Verhalten. Dazu gehören unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung, Pflichtverletzungen oder Beleidigungen. Meist ist eine vorherige Abmahnung notwendig.
Personenbedingte Kündigung
Die Ursache liegt in Ihrer Person, zum Beispiel bei dauerhafter Krankheit, häufigen Kurzerkrankungen oder fehlender Eignung. Voraussetzung ist eine negative Gesundheitsprognose sowie eine spürbare betriebliche Beeinträchtigung.
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
- ab mehr als zehn Mitarbeitenden
- ab mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit
Ab diesem Zeitpunkt reicht kein Gefühl und keine Sympathiefrage mehr. Eine Kündigung braucht einen anerkannten Grund.
Schlechte Stimmung ist kein Kündigungsgrund
Zwischenmenschliche Probleme reichen nicht aus.
Eine wirksame Kündigung erfordert objektive und nachvollziehbare Gründe.
Fazit
Nur drei Gründe machen eine Kündigung rechtlich wirksam.