Arbeitnehmende müssen ihren Arbeitgeber nicht über eine Behinderung oder Schwerbehinderung informieren. Ihre Privatsphäre ist geschützt – und dieser Schutz gilt auch im Arbeitsverhältnis.
Offenlegung ist nur in Ausnahmefällen Pflicht
Eine Mitteilung ist nur notwendig, wenn Sie:
- bestimmte Aufgaben aufgrund der Behinderung nicht erfüllen können
- eine konkrete Gefahr darstellen könnten
- gesetzlichen Vorgaben unterliegen, die eine Mitteilung erfordern
In allen anderen Fällen entscheiden Sie selbst.
Vorteile müssen aktiv eingefordert werden
Schwerbehinderte Mitarbeitende haben Anspruch auf:
- zusätzlichen Urlaub
- besonderen Kündigungsschutz
- Unterstützung im Arbeitsalltag
Diese Ansprüche greifen jedoch nur, wenn der Arbeitgeber darüber informiert ist.
Kündigungsschutz beachten
Schwerbehinderte genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX.
Eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist unwirksam.
Fazit
Ihre Privatsphäre bleibt geschützt. Die Offenlegung ist freiwillig – außer in eng begrenzten Ausnahmefällen.