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Arbeitnehmende müssen ihren Arbeitgeber nicht über eine Behinderung oder Schwerbehinderung informieren. Ihre Privatsphäre ist geschützt – und dieser Schutz gilt auch im Arbeitsverhältnis.
Eine Mitteilung ist nur notwendig, wenn Sie:
In allen anderen Fällen entscheiden Sie selbst.
Schwerbehinderte Mitarbeitende haben Anspruch auf:
Diese Ansprüche greifen jedoch nur, wenn der Arbeitgeber darüber informiert ist.
Schwerbehinderte genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX.
Eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist unwirksam.
Ihre Privatsphäre bleibt geschützt. Die Offenlegung ist freiwillig – außer in eng begrenzten Ausnahmefällen.