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2. Dezember 2025

Keine Pflicht zur Offenlegung einer Behinderung

Arbeitnehmende müssen ihren Arbeitgeber nicht über eine Behinderung oder Schwerbehinderung informieren. Ihre Privatsphäre ist geschützt – und dieser Schutz gilt auch im Arbeitsverhältnis.

Offenlegung ist nur in Ausnahmefällen Pflicht

Eine Mitteilung ist nur notwendig, wenn Sie:

  • bestimmte Aufgaben aufgrund der Behinderung nicht erfüllen können
  • eine konkrete Gefahr darstellen könnten
  • gesetzlichen Vorgaben unterliegen, die eine Mitteilung erfordern

In allen anderen Fällen entscheiden Sie selbst.

Vorteile müssen aktiv eingefordert werden

Schwerbehinderte Mitarbeitende haben Anspruch auf:

  • zusätzlichen Urlaub
  • besonderen Kündigungsschutz
  • Unterstützung im Arbeitsalltag

Diese Ansprüche greifen jedoch nur, wenn der Arbeitgeber darüber informiert ist.

Kündigungsschutz beachten

Schwerbehinderte genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX.
Eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist unwirksam.

Fazit

Ihre Privatsphäre bleibt geschützt. Die Offenlegung ist freiwillig – außer in eng begrenzten Ausnahmefällen.