
Minijob ist kein Arbeitsverhältnis zweiter Klasse
Minijobberinnen und Minijobber werden vielfach als Mitarbeitende mit eingeschränkten Rechten betrachtet. Doch das Arbeitsrecht macht keine solchen Klassenunterschiede. Minijobberinnen und Minijobber haben ähnliche Rechte wie Vollzeitkräfte Dazu gehören: Faire Arbeitsbedingungen sind Pflicht Gerade in flexiblen Arbeitsmodellen sind wichtig: Fazit Geringfügig Beschäftigte verdienen volle Wertschätzung und rechtssichere Rahmenbedingungen.