
Keine Pflicht zur Offenlegung einer Behinderung
Arbeitnehmende müssen ihren Arbeitgeber nicht über eine Behinderung oder Schwerbehinderung informieren. Ihre Privatsphäre ist geschützt – und dieser Schutz gilt auch im Arbeitsverhältnis. Offenlegung ist nur in Ausnahmefällen Pflicht Eine Mitteilung ist nur notwendig, wenn Sie: In allen anderen Fällen entscheiden Sie selbst. Vorteile müssen aktiv eingefordert werden Schwerbehinderte Mitarbeitende